ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alfons Litzlfellner – „Zillertaler Gäste-Service
UId-Nr: ATU 33328306“
Firmenbuchnummer FN 74645 y, eingetragen beim Landesgericht Innsbruck

1. Zwischen Zillertaler Gästeservice und Veranstalter / Busunternehmer

2. Zwischen Zillertaler Gästeservice und Vermieter

1. Zwischen Zillertaler Gästeservice und Veranstalter / Busunternehmer

1. Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Vertragabschluss ist nur zu diesen Bedingungen möglich, andere Geschäftsbedingungen (etwa jene des Veranstalters) haben keine verpflichtende Wirkung.

2. Vertragspartner:
Vertragspartner sind Alfons Litzlfellner (Geschäftsbezeichnung „Zillertaler Gäste-Service“), im folgenden kurz „Besorger“ genannt, und Ihr Unternehmen, im folgenden kurz „Veranstalter“ genannt. Der Veranstalter ist auch dann Vertragspartner, wenn er für andere Personen Reservierungen tätigt, es sei denn, dass der Veranstalter eine schriftliche Vollmacht einer anderen Person vorlegt und schriftlich erklärt, nur im Namen und auf Rechnung dieser anderen Person als Vertreter tätig zu sein.

3. Vertragsabschluss:
Der Besorger erstattet (üblicherweise auf Anfrage des Veranstalters hin) ein detailiertes schriftliches Angebot und räumt dem Veranstalter eine angemessene Annahmefrist (Optionsfrist) ein. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb der Annahmefrist beim Besorger die schriftliche Erklärung des Veranstalters eingelangt ist, daß das Angebot vollinhaltlich und unverändert angenommen wird. Sollte die Annahmeerklärung auch nur in einem Punkt vom Angebot abweichen, so gilt der Vertrag mit Einlangen der schriftlichen Reservierungsbestätigung des Besorgers beim Veranstalter im Umfang und mit Inhalt dieser Reservierungsbestätigung als abgeschlossen.
Der Veranstalter ist in jedem Falle verpflichtet, die bei ihm eingelangte schriftliche Reservierungsbestätigung zu unterfertigen und dem Besorger unverzüglich zu retournieren. Im Verzugsfalle ist der Besorger gemäß Punkt 6a dieser allgemeinen Geschäftbedingungen berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-mail.

4. Zahlung und Verzugsfolgen:
Alle Preise werden in Euro angegeben und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Kurtaxe ein. Alle Zahlungen haben ohne Skontoabzug, porto- und spesenfrei zu erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, 50 % des voraussichtlichen Rechnungsbetrages (Rechnungsbetrag laut Reservierung abzüglich der schriftlich vorgenommenen Stornierungen) so rechtzeitig zu überweisen, daß dieser Betrag spätestens am siebten Tag vor Ankunft (der Ankunftstag wird nicht mitgezählt) auf dem Konto des Besorgers eingelangt oder der entsprechende Scheck innerhalb derselben Frist beim Besorger eingelangt ist. Im Verzugsfalle ist der Besorger berechtigt, gemäß Punkt 6a dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die restlichen 50 % des Rechnungsbetrages sind binnen 3 Tagen nach Ankunft zur Zahlung fällig. Bei auch unverschuldetem Zahlungsverzug ist der Veranstalter verpflichtet, 1,2 % Verzugszinsen pro Monat zuzüglich der gesetzlichen MWSt aus den Zinsen zu bezahlen und alle Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen.

5. Stornierungen:
Bis zum 14. Tag vor Ankunft kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von mehr als 50 % der Teilnehmer vornehmen. Ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von weniger als 50 % der Teilnehmer vornehmen. Ab dem 7. Tag bis zum 2. Tag vor Anreise kann der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von weniger als 10 % der Teilnehmer vornehmen. Bei der Berechnung all dieser Fristen wird der Ankunftstag nicht mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Stornierungsschreiben beim Besorger maßgeblich. Für Stornierungen, die über den oben erwähnten Umfang (Stornierungen am dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft von mehr als 50 % der Teilnehmer und Reservierungen ab dem 7. Tag bis zum 2. Tag vor Ankunft von mehr als 10 % der Teilnehmer) hinausgehen, hat der Veranstalter eine Stornogebühr in der Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages (inkl. MWSt) zu bezahlen.

6. Rücktrittsrechte des Besorgers:
a) der Besorger ist berechtigt, vom gegenständlichen Besorgungsvertrag kosten- und spesenfrei mit sofortiger Wirksamkeit zurückzutreten, wenn der Veranstalter entgegen seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3 dieser allgemeinen Geschäftbedingungen die unterfertigte Reservierungsbestätigung innerhalb der vom Besorger zu setzenden Nachfrist von 8 Tagen immer noch nicht beim Besorger eingelangt ist, wenn der Veranstalter entgegen seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 4 dieser allgemeinen Geschäftbedingungen 50 % des vorraussichtlichen Rechnungsbetrages nicht rechtzeitig auf das Konto des Besorgers überweist, dies allerdings unbeschadet der Rechte des Besorgers, die in Punkt 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Stornogebühren vom Veranstalter zu begehren.
b) Der Besorger ist berechtigt, auch von allen weiteren für die Zukunft bereits abgeschlossenen Besorgungsverträgen mit sofortiger Wirksamkeit zurückzutreten, wenn der Veranstalter eine fällige Rechnung innerhalb der vom Besorger zu setzenden Nachfrist von 14 Tage immer noch nicht gänzlich bezahlt hat; wenn dem Besorger Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Veranstalters vermindert erscheinen lassen; wenn höhere Gewalt – auch wenn sie der Sphäre des Besorgers zuzuordnen ist – es dem Besorger unmöglich macht, die zugesagten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und der Veranstalter hierüber unverzüglich informiert wurde.
c) Bei Gruppen-Serien-Buchungen (Buchungen für Reisegruppen für mindestens 5 Termine, die innerhalb von 6 Monaten liegen) ist der Besorger berechtigt, vom Gesamtvertrag mit sofortiger Rechtswirksamkeit zurückzutreten, wenn der Veranstalter bereits die Hälfte der Buchungen storniert hat. Rücktrittserklärungen des Besorgers hinsichtlich weiterer für die Zukunft bereits abgeschlossener Reservierungen bzw. Verträge werden rechtsunwirksam, wenn der Veranstalter innerhalb von 14 Tage ab Rücktrittserklärung des Besorgers (Datum der Postaufgabe) für alle weiteren Reservierungen bzw. Besorgungsaufträge volle Vorauszahlung leistet und dieser Betrag innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Besorgers eingelangt ist.

7. Leistungsvorbehalt:
Der Besorger behält sich vor, zugesagte Leistungen durch gleich- oder höherwertige Leistungen zu ersetzen, sofern der Gesamtzuschnitt der Arrangements dadurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird.

8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
Sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftbedingungen keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten sinngemäß die Richtlinien betreffend Verträge zwischen Hotels und Reisebüros, erstellt von der Internationalen Hotel Association (IHA) und der Universal Federation of Travel Agents Assosiation (UFTAA) für ausländische Veranstalter und das Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkünften und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros für inländische Veranstalter. Es ist österreichisches Privatrecht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-6271 Uderns.

 

 

2. Zwischen Zillertaler Gästeservice und Vermieter

1. Vertragspartner:
Vertragspartner ist Alfons Litzlfellner, Geschäftsbezeichnung “Zillertaler-Gäste Service”, im folgenen kurz “ZGS” genannt und Ihr Unternehmen, im folgenden kurz “Vermieter” genannt.

2. Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ein Vertragsabschluss ist nur zu diesen nachfogenden Bedingungen möglich, andere Geschäftsbedingungen (etwa jene des Vermieters) haben keine verpflichtende Wirkung.

3. Option:
Der Vermieter bietet dem ZGS (üblicherweise auf Anfrage des ZGS) rechtsverbindlich mündlich (telefonisch) oder schriftlich Hotelvertragsleistungen (ein Bettenkontingent mit bestimmtem Umfang samt Nebenleistungen wie Frühstück, Halbpension etc.) an und räumt dem ZGS gleichzeitig die Option ein, dieses Anbot innerhalb der Optionsfrist rechtsverbindlich anzunehmen. Zu Beweissicherungszwecken übermittelt das ZGS dem Vermieter ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Optionsbestätigung).
Sofern im Einzelfall keine abweichenden Fristen vereinbart werden, gelten die folgenden Optionsfristen:
a) bei Optionseinräumung bis 3 Monate vor Ankunft 14 Tage
b) bei Optionseinräumung bis 2 Monate vor Ankunft 10 Tage
c) bei Optionseinräumung bis 1 Monat vor Ankunft 7 Tage
d) bei Optionseinräumung innerhalb eines Monats vor Ankunft 4 Tage
Bei den vorgenannten Optionsfristen wird der Tag der Optionseinräumung nicht mitgerechnet. Bei den vorgenannten Monatsfristen wird der Tag der Ankunft nich mitgerechnet. Während offener Optionsfist ist es dem Vermieter – bei sonstigem Schadenersatz – nicht gestattet, dritten Personen irgendwelche den Optionsgegenstand betreffende Recht einzuräumen, vor allem ist es dem Vermieter nicht gestattet, das angebotene Bettenkontingent für den angebotenen Zeitraum anderwertig zu vergeben.

4. Vertragsabschluss:
Der Hotelvertrag (samt allen Nebenleistungen) kommt zustande, indem das ZGS dem Vermieter innerhalb offener Optionsfrist die Erklärung übermittelt, daß das Angebot in den wesentlichen Punkten unverändert angenommen wird.
Für die Rechtzeitigkeit der annahmeerklärung (Optionsausübungserklärung) ist das Postaufgabedatum bzw. das Datum der Absendung des Telefax oder e-mail seitens des ZGS maßgeblich. Der Vermieter hat unverzüglich nach Vertragsabschluss zu Beweissicherungszwecken eine Reservierungsbestätigung dem ZGS zu übermitteln. Läuft die Optionsfrist ohne Annahme des Anbotes durch das ZGS ab, so ist das Bettenkontingent automatisch wieder für die Vermieter frei. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen MwSt. und der Kurtaxe.

5. Freiplatzregelung:
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Reisegruppen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich Freiplätze zu gewähren wie folgt:
a) ab 15 vollzahlenden Personen – 1 Freiplatz
b) ab 35 vollzahlenden Personen – 1,5 Freiplätze
c) ab 40 vollzahlenden Personen – 2 Freiplätze
Zahlende Kinder gelten als halbe Vollzahler.
Die Freiplatzregelung schließt die Unterkunft in einem Einzelzimmer und auch alle anderen Leistungen ein, welche für die vollzahlenden Personen vereinbart wurden (insbesondere auch Frühstück und Halbpension etc.)

6. Stornierung:
Der Vermieter ist nicht berechtigt, mit dem ZGS abgeschlossene Vertäge zu stornieren, das Recht Stornierungen vorzunehmen, steht ausschließlich dem ZGS nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
a) bis zum Ablauf des 8. Tages vor Ankunft kann das ZGS kosten- und spesenfrei unbeschränkt Stornierungen vornehmen
b) ab Beginn des 7. Tages bis zum Ablauf des 4. Tages vor Ankunft kann das ZGS kosten- und spesenfrei Stornierungen im Umfange von maximal 50% der Teilnehmer vornehmen;
c) ab Beginn des 3. Tages bis zum Ablauf des Tages vor der Ankunft kann das ZGS kosten- und spesenfrei Stornierungen im Umfang von maximal 10% der Teilnehmer vornehmen.
Bei Berechnung all dieser Fristen wird der Ankunftstag nicht mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, für die Rechtzeitigkeit der Stornierungen ist das Postaufgabedatum bzw. die Absendung des Telefax oder e-mail durch das ZGS maßgeblich.
Das ZGS verpflichtet sich für Stornierungen, die über den oben erwähnten Umfang hinausgehen (für Stornierungen ab Beginn des 7. Tages bis zum Ablauf des 4. Tages vor Ankunft von mehr als 50% der Teilnehmer und Stornierungen von Beginn des 3. Tages bis zum Ablauf des Tages vor der Ankunft von mehr als 10%) eine Stornobebühr im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes in der Höhe von 60% (inkl. MwSt) des Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.), jedoch maximal den Wert von 3 Tagesleistungen zu 100% an den Vermieter zu bezahlen. Der Vermieter verzichtet auf die Geltendmachung eines jeglichen allenfalls darüberhinaus gehenden Schadens. Der Vermieter ist verpflichtet nach einer Stornierung seitens des ZGS zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, die Betten anderweitig zu belegen. Das ZGS wird von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stornogebühr frei, soweit der Vermieter in der Lage war oder bei zumutbarer Anstrengung in der Lage gewesen wäre, die stornierten Betten anderweitig zu belegen. Der Vermieter ist beweispflichtig dafür, dass er nach einer Stornierung die Zimmer nicht mehr anderweitig belegen konnte.

7. Leistungsstörungen:
Sollte der Vermieter entgegen seinen Verpflichtungen innerhalb offener Optionsfrist oder sogar nach Übermittlung der Annahmeerklärung (Optionsausübung) durch das ZGS reservierte Betten nicht zur Verfügung stellen, so ist der Vermieter gegenüber dem ZGS zur gänzlichen Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Der Vermieter verpflichtet sich bei allfälligen Reklamationen seitens der Gäste sofort das ZGS zu verständigen und alles daran zu setzen, eine schnellstmögliche Bereinigung zu gewährleisten und allenfalls vorliegenden Leistungsstörungen seitens des Vermieters unverzüglich zu beseitigen. Leistungsstörungen liegen jedenfalls auch dann vor, wenn Zimmer – und Hausausstattung, Service und Verpflegung nicht dem entsprechen, was bei Abschluss des Vertrages vereinbart worden war. Der Vermieter ist verpflichtet das ZGS hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche, welche von Gästen oder Reiseveranstaltern aus Leistungsstörungen berechtigterweise geltend gemacht werden, vorgenommen schad- und klaglos zu halten und dem ZGS alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere auch Rechtsanwalts- und Prozesskosten zu ersetzen.

8. Gänzliche Umbuchungen und teilweise Ersatzunterbringung:
Sofern im Einzelfalle während offener Optionsfrist oder nach Vertragssabschluss über Veranlassung des Vermieters einvernehmlich der Vertrag aufgehoben werden sollte (Umbuchung der gesamten Gruppe) so ist der Vermieter jedenfalls verpflichtet, an das ZGS ein Aufwandpauschale in der Höhe von öS 5000,- (inkl. MwSt.) zu bezahlen und darüberhinaus dem ZGS all jene Mehrkosten zu ersetzen, welche dadurch entstehen, dass die Reisegruppe nunmehr bei einem anderen Vermieter (zu allenfalls höheren Preisen) untergebracht werden muss. Derartige Umbuchungen sind selbstverständlich nur mit schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung des ZGS möglich.
Der Vermieter ist verpflichtet, grundsätzlich alle Gäste und Begleitpersonen im Hotel des Vermieters entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen unterzubringen. Eine Unterbringung in einem Nebenhaus oder in einem anderen Hotel ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des ZGS möglich. Sofern der Vermieter entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung ohne Zustimmung des ZGS Gäste außerhalb des vereinbarten Hotels unterbringt, ist das ZGS berechtigt, für diese Gäste vom vereinbarten Entgelt einen Abzug vom 50% vorzunehmen. Sollte der Vermieter Gäste entgegen dieser Vereinbarung außerhalb des Hotels in Zimmern ohne Dusche und/oder ohne WC unterbringen, so entfällt auf Seiten des ZGS jegliche Vertragsverpflichtung derartige (vertragswidrige) Leistungen abzugelten.

9. Entlassung aus der Haftung im Fall höherer Gewalt:
Wann immer eine der Vertragsparteien des Hotelvertrages durch höhere Gewalt, d.h. durch nicht vorhersehbare, unabwendbare, nicht kontrollierbare Ereignisse nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so wird sie davon befreit, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Sobald der Vermieter oder das ZGS sich in der Lage befindet, seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen zu können, muss er die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis setzen, unter Zuhilfenahme aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel, um mögliche Schäden gering zu halten.

10. Rechnungslegung, Zahlung:
Der Vermieter verpflichtet sich, alle Leistungen, welche Gegenstad dieses Vertrages sind ausschließlich gegenüber dem ZGS abzurechen und jegliche direkte Abrechnung der eingebuchten Gruppe (z.B. Busfahrer oder Reiseleiter) zu unterlassen. Lediglich Leistungen des Vermieters, welche keinen Gegenstand dieses Vertrages bilden, sind unmittelbar gegenüber dem Gast abzurechnen. Der Vermieter verpflichtet sich, Rechnungen gegenüber dem ZGS erst nach Abreise der Gäste zu legen. Ordnungsgemäß gelegte Rechnungen werden binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt seitens des ZGS zur Zahlung an den Vermieter fällig.

11. Voucher:
Der Vermieter verpflichtet sich als Legitimation des eingebuchten Gastes sowohl Hotelvoucher des ZGS als auch Fremdvoucher (Voucher, welche vom Reiseveranstalter ausgestellt werden) zu akzeptieren.

12. Kundenschutz (Abwerbungsverbot)
Der Vermieter ist verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss mit dem ZGS jegliche direkte Vertragsabschlüsse mit denselben Kunden (Gäste bzw. Reiseveranstalter) zu unterlassen. Der Vermieter ist verpflichtet bei jedem Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht innerhalb dieser 3 Jahre an das ZGS einen pauschalen Schadensersatz in der Höhe von 5% des jeweiligen Bruttoumsatzes aus den rechtswidrigen direkten Vereinbarungen mit diesen Kunden zu bezahlen.

13. Nebenabreden:
a) die Vertragsteile verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln.
b) sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – aus welchen Gründen auch immer – rechtsunwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
c) als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird A-6271 Uderns vereinbart.
d) der Vermieter ist verpflichtet, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern (neuen Eigentümern oder neuen Pächter etc.) vertraglich zu überbinden und insoweit das ZGS vollkommen schad- und klaglos zu halten;
e) sofern zwischen den Vertragsteilen keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Kooperationsabkommens von 1992 über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros.